Strobl Mitglied im Vermittlungs- und im Gemeinsamen Ausschuss Weitere Parlamentsämter für Heilbronns CDU-MdB
Gegen Ende der mehrwöchigen Konstituierungsphase des Bundestages wurde Thomas Strobl noch einmal mit weiteren Ämtern betraut.
So gehört der direkt gewählte Heilbronner Bundestagsabgeordnete erneut dem sog. „Gemeinsamen Ausschuss“ an, dessen Mitglied er schon von 2005 bis 2009 war. Dabei handelt es sich um eine Art Notparlament, das in Zeiten von Krieg oder großen Naturkatastrophen zusammenkommen soll, wenn schnelles Entscheiden gefragt ist und der Bundestag in seiner Gesamtheit nicht rasch genug einberufen werden kann.
„In den 60 Jahren Bundesrepublik musste dieses Notparlament glücklicherweise nie zusammentreten und wird hoffentlich auch künftig nicht benötigt“, sagt Thomas Strobl und ergänzt schmunzelnd: „Hartnäckig halten sich allerdings Gerüchte, der Gemeinsame Ausschuss würde regelmäßig zu Übungszwecken tagen und im atomsicheren Parlamentsbunker Probesitzungen abhalten. Das ist indes reine Fama und noch nie passiert - jedenfalls nicht, seit ich Ausschussmitglied bin.“
Wichtiger für das politische Tagesgeschäft als der „Gemeinsame Ausschuss“ ist der „Vermittlungsausschuss“, in den Thomas Strobl dieser Tage neu für die laufende Legislatur berufen wurde. Der Vermittlungsausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates und hat die wichtige Aufgabe, bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat zu vermitteln. Dies könnte unter Umständen schon bald erforderlich sein, falls der Bundesrat das zustimmungspflichtige Wachstumsbeschleunigungsgesetz ablehnt. „Ich denke zwar, das Gesetz wird den Bundesrat passieren, aber es ist durchaus möglich, dass wir hier bereits unsere erste Vermittlungsaufgabe vor uns haben. Warten wir es einfach mal ab“, schloss Thomas Strobl, der am Donnerstag auch einstimmig zum Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses im Deutschen Bundestag gewählt wurde.
Der Wahlprüfungsausschuss wird über 200 Wahleinsprüche betreffend die Europawahl vom 7. Juni und die Bundestagswahl vom 27. September beraten und entscheiden. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses kann unmittelbar vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden. |